Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines


1.1 Die Angebote der Vermieterin sind freibleibend, die Zwischenvermietung ist vorbehalten.


1.2 Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen der Vermieterin. Bei Auftragserteilung gelten diese als anerkannt.


1.3 Alle Mietverträge mit der Vermieterin kommen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Sie gelten auch für künftige Mietverträge zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


1.4 Die Vermieterin ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Die Vermieterin ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht in der Lage ist bestelltes Mietgut zu liefern.


1.5 Alle Angaben über den Mietgegenstand, seien sie in Prospekten, Verzeichnissen oder Unterlagen jeglicher Art enthalten, sind – soweit sie technische Leistungen, Betriebseigenschaften oder Verwendbarkeit betreffen – unverbindlich, soweit die einzelnen Angaben nicht schriftlich durch den Vermieter bestätigt worden sind.



2. Mietzeiten / Mietpreisgestaltung / Zahlungsbedingungen


2.1 Die gültigen Mietpreise ergeben sich aus der jeweiligen aktuellen Preisliste. Die Preise beinhalten nicht Kosten für Transport, Aufstellung, Montage, Demontage, Reinigung, Müllentsorgung oder sonstige Dienstleistungen, die über die reine Gestellung des Mietgegenstandes hinausgehen.


2.2 Die Mietpreise der Mietpreisliste gelten für drei Tage inklusive An- und Abtransporttag. Für den vierten Tag werden 25 % und je weiteren Tag 15 % des Mietpreises zu Grunde gelegt. Sonderregelungen sind schriftlich möglich.


2.3 Der Mietpreis wird vorab bzw. bei Lieferung der Ware ohne jeden Abzug, rein Netto fällig. Sonderregelungen sind schriftlich möglich.


2.4 Eine verspätete Rückgabe der Mietgegenstände kostet je Zusatztag 100 % des Grundpreises der Mindest-Mietdauer.


2.5 Gerät der Mieter mit seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, bei Zahlungsansprüchen Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu verlangen.



3. Beginn des Mietverhältnisses


Das Mietverhältnis beginnt mit Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern nicht zwischen den Parteien im Mietvertrag ein hiervon abweichender Zeitpunkt vereinbart ist. Das Mietverhältnis beginnt spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes. Eine Anfrage ist noch keine Bestellung. Nach der Anfrage erhält der Mieter ein Angebot.



4. Kaution


Die Vermieterin ist berechtigt, vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. Die Höhe der Kaution orientiert sich an der Mietzeit einerseits sowie am Wert des Mietgegenstandes anderseits und sichert sämtliche Ansprüche der Vermieterin. Die Vermieterin ist, nach Ende des Mietverhältnisses baldmöglichst abzurechnen und die nicht zur Sicherungszwecken erforderliche Kaution zu erstatten.



5. Kündigung des Mietverhältnis


5.1 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Erhalt der Auftragsbestätigung und vor Übernahme des Mietgegenstandes kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung folgende Abstandssummen zu zahlen : 50 % des Mietzinses zzgl. MwSt. wenn die Kündigung zwischen den 15. und 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt. 80 % des Mietzinses zzgl. MwSt. wenn die Kündigung weniger als zehn Tage vor Mietbeginn erfolgt.


5.2 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, einen geringeren Schaden auf Seiten der Vermieterin nachzuweisen.



6. Mitteilungspflicht des Mieters / Qualitätskontrolle


6.1 Der Mieter hat die gelieferte Ware sofort auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel zu untersuchen. Mängelrügen hat der Mieter gegenüber der Vermieterin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 48 Stunden schriftlich anzuzeigen.


6.2 Diebstahl von Mietgut hat der Mieter sofort dem Vermieter anzuzeigen.



7. Sorgfaltspflicht und Mitwirkungspflichten des Mieters


7.1 Während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Mietsache während der Mietzeit im erforderlichen Umfang sachgerecht zu warten, sowie die Mietsache vor dem Zugriff Dritter zu schützen.


7.2 Im Falle der Beschädigung der Mietsache ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu informieren. Soweit die Schäden vom Mieter zu vertreten sind, ist er verpflichtet, die notwendigen Reparaturen auf seine Kosten durch die Vermieterin ausführen zu lassen. Der Mieter ist berechtigt, die Reparaturen durch ein Fachunternehmen unter Verwendung von Originalersatzteilen vornehmen zu lassen.


7.3 Sollten während der Mietzeit Dritte durch Pfändung, Beschlagnahmung oder aufgrund sonstiger Rechte befugt oder unbefugt auf den Mietgegenstand zugreifen oder diesen in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin entweder durch E-Mail, Fax oder Einschreiben unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zugriff zu benachrichtigen und vorab den oder die Dritten auf das Eigentum der Vermieterin hinzuweisen.


7.4 Wenn die Parteien für den Mietgegenstand einen bestimmten Einsatzort vereinbaren, so ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietgegenstand während der Mietdauer ohne vorherige Genehmigung der Vermieterin an einen anderen Einsatzort zu verbringen.


7.5 Soweit sich aus der ordnungsgemäßen oder missbräuchlichen Verwendung des Mietgegenstandes Forderungen Dritter ergeben (Steuern, Bußgelder o.ä.) ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin von evtl. Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit ein unmittelbarer Ausgleich gegenüber den anfordernden Dritten durch den Mieter nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann.


8. Haftungsfreizeichnung für Feuer, Einbruch, Diebstahl und Zerstörung


8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Mietgegenstände nicht gegen Diebstahl, Beschädigung oder zufälligen Untergang versichert sind.


8.2 Der Mieter ist seinerseits verpflichtet, den Mietgegenstand im gleichen Umfang zugunsten der Vermieterin zu versichern und tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dieser Versicherung an die Vermieterin ab. Die Vermieterin nimmt die Abtretung schon jetzt an.


8.3 Stoffe werden dem Kunden zum Neupreis berechnet, wenn diese verbrannt oder so stark verschmutzt sind, das eine Reinigung nicht mehr möglich ist.





9. Rückgabe des Mietgegenstandes


9.1 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen Zubehörs zum vereinbarten Zeitpunkt mangelfrei und gereinigt zurückzugeben. Ist die Mietsache verschmutzt, kann die Vermieterin die Reinigungskosten dem Mieter aufgeben. Sonderregelungen sind schriftlich möglich.


9.2 Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelteilen oder ist die vollständige Kontrolle am Sitz des Mieters nicht möglich (Rücktransport durch Dritte), so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Kontrolle und Schadensfeststellung erst in den Räumen der Vermieterin stattfindet. Der Mieter hat das Recht, bei dieser Kontrolle anwesend zu sein. Dieses muss dann in den nächsten 24 Std. nach dem Eintreffen bei der Vermieterin erfolgen. Macht der Mieter von der Möglichkeit der Anwesenheit bei der Kontrolle keinen Gebrauch, so ist er an die Feststellung der Vermieterin gebunden.


9.3 Ist die Rückgabe des Mietgegenstandes aus einem durch den Mieter zu vertretenden Umstand unmöglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert zzgl. einer Wiederbeschaffung –Kostenpauschale in Höhe von 10 Prozent zu zahlen.


9.4 Tischwäsche und Hussen müssen trocken zurückgegeben werden.


9.5 Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von maximal zwei Wochen zu zahlen, soweit die Vermieterin nachweist, in dieser Zeit den Mietgegenstand hätte vermieten können.


9.6 Weitere Schadensersatzansprüche der Vermieterin bleiben unberührt. Dem Mieter bleibt vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen.



10. Ende des Mietvertrages


10.1 Das Mietverhältnis endet mit einer fest vereinbarten Mietzeit.


10.2 Haben die Parteien ein festes Mietende nicht vereinbart, so kann jede Partei das Mietverhältnis mit einer Frist von Zwei Werktagen schriftlich kündigen.


10.3 Der Vermieterin steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu wenn :

- der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Absatz 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten im Verzug ist.

- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden.

- der Mieter im Sinne des § 29 ff. Konkursordnung seine Zahlung einstellt.

- der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger vertragswidriger Weise benutzt.

- der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt.



11. Anlieferung und Abholung


11.1 Die Anlieferung und Abholung durch den Vermieter, hat wie vorab abgestimmt, pünktlich zu erfolgen. Die Vermieterin kann für verspätete Lieferung basierend auf höhere Gewalt nicht haftbar gemacht werden.


11.2 Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt ebenerdig direkt hinter die erste Tür. Der Anlieferungsweg muss LKW gerecht und frei sein. Sollte dies nicht möglich sein hat der Mieter dieses vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen.


11.3 Bei Anlieferung und Abholung muss der Mieter oder eine von ihm bevollmächtigte Person anwesend sein.


11.4 Vereinbartes Hilfspersonal seitens des Mieters ist rechtzeitig für die Auf- und Abbauarbeiten bereit zu stellen. Andernfalls wird der entsprechende Mehraufwand in Rechnung gestellt.


11.5 Bei Selbstabholung muss der Mieter dafür sorgen, dass die Mietgegenstände beim Transport vorschriftsmäßig gesichert sind. Der Mieter haftet für jegliche Transportschäden. 


12. Schadensersatz


12.1 Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschuldens der Vermieterin bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit der Vermieterin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sich die Vermieterin nicht gemäß § 138 BGB befreien kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit in soweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentl. Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der streitigen Forderungen sind sowie nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz zur Rede steht.


12.2 Die Haftung der Vermieterin ist grundsätzlich begrenzt auf die jeweils unmittelbar entstehenden Schäden.


12.3 Eine weitergehende Haftung der Vermieterin verbleibt nur insofern, als der Schaden durch eine gesetzliche Haftpflicht der Vermieterin gedeckt ist oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorlag.



13. Aufrechnung und Zurückbehaltung


13.1 Dem Mieter ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen solcher Forderungen gestattet, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.



14. Sonstiges


14.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


14.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche den Vertragsparteien aus dem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Vermieterin.